3. Der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen. 4. Das Konkursamt sowie das Obergericht des Kantons Zug (II. Beschwerdeabteilung, Kirchenstrasse 6, Postfach, 6301 Zug) seien über den Entscheid zu informieren. 5. Mit Verfügung vom 26. Mai 2025 erkannte der Abteilungspräsident der Beschwerde insoweit aufschiebende Wirkung zu, als das Konkursamt Zug angewiesen wurde, über die notwendigen Sicherungsvorkehrungen hinaus einstweilen keine weiteren Vollstreckungshandlungen vorzunehmen (act. 2).