{"Signatur": "ZG_OG_003", "Spider": "ZG_Obergericht", "Datum": "2025-09-16", "PDF": {"Datei": "ZG_Obergericht/ZG_OG_003_BA-2025-40_2025-09-16.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/zg_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/BA_2025_40_fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaa172f33c8fc27e36da2e563662b06cc072d332a37a11ec1474dece699c0fcc029024563a6a69030734b7ea42aa660a58c?path=fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaa172f33c8fc27e36da2e563662b06cc072d332a37a11ec1474dece699c0fcc029024563a6a69030734b7ea42aa660a58c&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=BA_2025_40", "Checksum": "304654ce76d354cca64803e415c88e39"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BA 2025 40"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Obergericht Beschwerdeabteilung 16.09.2025 BA 2025 40"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Obergericht Beschwerdeabteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Beschwerdeabteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Beschwerdeabteilung"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "II. 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Die A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) ist eine Gesellschaft mit beschränkter\nHaftung mit Sitz in Cham ZG. Gemäss Eintrag im Handelsregister des Kantons Zug hat sie\neine Domiziladresse an der C.________ [Strasse] in 6330 Cham. Einziger Gesellschafter\nund Geschäftsführer ist D.________.\n\n2. Am 11. November 2024 stellte das Betreibungsamt Cham in der von der E.________\n(nachfolgend: Gläubigerin) gegen die Beschwerdeführerin angehobenen Betreibung\nNr. F.________ die Konkursandrohung für CHF 467'096.00 nebst 10 % Zins seit 16. August\n2022, CHF 137'256.00 nebst 10 % Zins seit 30. August 2022, CHF 94'696.00 nebst 10 %\nZins seit 11. September 2022, CHF 97'888.00 nebst 10 % Zins seit 25. September 2022 und\nCHF 160'664.00 nebst 10 % Zins seit 2. Oktober 2022 aus. Die Zustellung erfolgte am\n15. November 2024 an G.________, Geschäftsführerin der H.________ GmbH (Domiziladresse: C.________, 6330 Cham; act. 1/1).\n\n3. Mit Entscheid der Einzelrichterin am Kantonsgericht Zug vom 29. April 2025 wurde über die\nBeschwerdeführerin der Konkurs eröffnet (Verfahren EK 2025 148). Dieser Entscheid wurde\nbeim Obergericht Zug nicht angefochten.\n\n4. Mit Eingabe vom 21. Mai 2025 reichte die Beschwerdeführerin bei der II. Beschwerdeabteilung des Obergerichts Zug als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs\nBeschwerde gegen die Konkursandrohung ein und stellte folgende Anträge (act. 1):\n\n1. Es sei festzustellen, dass die Konkursandrohung vom 11. November 2024 nichtig ist.\n\n2. Eventualiter sei die Konkursandrohung vom 11. November 2024 aufzuheben.\n\n3. Der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen.\n\n4. Das Konkursamt sowie das Obergericht des Kantons Zug (II. Beschwerdeabteilung, Kirchenstrasse 6, Postfach, 6301 Zug) seien über den Entscheid zu informieren.\n\n5. Mit Verfügung vom 26. Mai 2025 erkannte der Abteilungspräsident der Beschwerde insoweit\naufschiebende Wirkung zu, als das Konkursamt Zug angewiesen wurde, über die notwendigen Sicherungsvorkehrungen hinaus einstweilen keine weiteren Vollstreckungshandlungen\nvorzunehmen (act. 2).\n\n6. In der Beschwerdeantwort vom 6. Juni 2025 beantragte das Betreibungsamt Cham die Abweisung der Beschwerde, auch deshalb, weil die Beschwerdefrist abgelaufen sei (act. 3).\n\n7. In den weiteren Eingaben vom 23. Juni 2025, 4. bzw. 7. Juli 2025, 28. Juli 2025 und 11. August 2025 hielten die Parteien an ihren Anträgen fest (act. 7, 9, 10, 12 und 14).\nSeite 3/4\n\nErwägungen\n\n1. Zur Beschwerdeführung gemäss Art. 17 SchKG ist legitimiert, wer durch die angefochtene\nVerfügung eines Vollstreckungsorgans in seinen rechtlich geschützten oder zumindest\ntatsächlichen Interessen betroffen und dadurch beschwert ist und deshalb ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Abänderung der Verfügung hat (BGE 129 III 595 E. 3;\nCometta/Möckli, Basler Kommentar, 3. A. 2021, Art. 17 SchKG N 40). Ein schutzwürdiges\nInteresse ist zu bejahen, wenn die rechtliche oder tatsächliche Stellung des Beschwerdeführers durch den Ausgang des Beschwerdeverfahrens unmittelbar beeinflusst werden kann.\nDie Beschwerde muss mithin einem praktischen Zweck der Vollstreckung dienen; andernfalls\nist sie unzulässig (Wohl, in: Hunkeler [Hrsg.], Kurzkommentar SchKG, 3. A. 2025, Art. 17\nSchKG N 9 f.). Die Korrektur im Sinne eines Zurückkommens auf die angefochtene Handlung\nmuss noch möglich sein. Dies setzt in der Regel voraus, dass das Zwangsvollstreckungsverfahren noch im Gang und die Belastung gegenwärtig bzw. die Unterlassung nachholbar ist\n(Cometta/Möckli, a.a.O., Art. 17 SchKG N 7 m.H.). Fehlt es bereits bei ihrer Erhebung an\neinem solchen Rechtsschutzinteresse (Beschwer), ist auf die Beschwerde mangels einer\nProzessvoraussetzung nicht einzutreten (Amonn/Walther, Grundriss des Schuldbetreibungsund Konkursrechts, 9. A. 2013, § 6 Rz 24).\n\n2. Vorliegend fehlt es der Beschwerdeführerin an einem aktuellen Rechtsschutzinteresse im\nSinne der zitierten Lehre und Rechtsprechung an der obergerichtlichen Überprüfung der ergangenen Konkursandrohung. Denn über die Beschwerdeführerin wurde bereits mit Entscheid der Einzelrichterin am Kantonsgericht Zug vom 29. April 2025 mit Wirkung ab Urteilsdatum (09.15 Uhr) der Konkurs eröffnet und die Beschwerdeführerin hat gegen diesen Entscheid kein Rechtsmittel ergriffen. Zwar kündigte die Beschwerdeführerin in Rz 28 der vorliegenden \"Beschwerde (Art. 17 ff. SchKG)\" an, sie sehe sich gezwungen, auch Beschwerde\n[gegen die Konkurseröffnung] gemäss Art. 174 SchKG zu erheben. Diese Ankündigung setzte sie aber in der Folge nicht um. Auf die vorliegende, mangels eines aktuellen Rechtsschutzinteresses unzulässige Beschwerde ist daher nicht einzutreten (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_650/2012 vom 12. September 2012).\n\n"}