des Einzelrichters am Kantonsgericht Zug vom 4. Juni 2025 einzig bezüglich der Kostenauflage und Parteientschädigung angefochten. Hinsichtlich der Voraussetzungen für die Arrestbewilligung – Arrestforderung, Arrestgrund und Arrestgegenstand – ist der Entscheid in Rechtskraft erwachsen. 6. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist demnach abzuweisen, soweit darauf einzutreten und sie nicht gegenstandslos geworden ist.