5. Die Arrestgläubigerin beantragt in der Stellungnahme vom 7. Mai 2025, es sei das vorliegende Beschwerdeverfahren BA 2025 3 bis zum rechtskräftigen Abschluss des Arresteispracheverfahrens zu sistieren (vgl. act. 16 S. 2). Dazu besteht kein Anlass. Zum einen stellen sich im Beschwerdeverfahren nach Art. 17 SchKG und im Arresteinspracheverfahren nach Art. 278 SchKG – wie aufgezeigt (vgl. E. 4.1) – unterschiedliche Fragen, weshalb keine Gefahr sich widersprechender Urteile besteht. Zum andern wird der Arresteintspracheentscheid Seite 9/10