Für eine solche Umformulierung besteht kein Anlass. Wie in E. 4.4.1-4.4.3 aufgezeigt, ist die Bezeichnung der in Ziffer 3 des Beiblatts zum Arrestbefehl aufgeführten Arrestgegenstände ausreichend genau, um einen Arrestvollzug ohne Gefahr einer Verwechslung oder von Missverständnissen zu ermöglichen.