4.4.4 Nach dem Gesagten sind bezüglich der beanstandeten Arrestsperranzeige keine Nichtigkeitsgründe ersichtlich. Für den Fall, dass der Arrestgegenstand gemäss Ziffer 3 des Beiblatts zum Arrestbefehl nicht für nichtig erachtet wird, verlangt die Beschwerdeführerin, dass nur diejenigen Vermögenswerte und Ansprüche erfasst werden, welche Geldzahlungen betreffen und zum Zeitpunkt der Zustellung der Arrestsperranzeigen bereits bestanden (vgl. act. 1 Rz 29). Für eine solche Umformulierung besteht kein Anlass.