PS160061 vom 26. Mai 2016 E. 2.5.4 mit zahlreichen Hinweisen). Der entscheidende Zeitpunkt, nach welchem sich das Vorhandensein von Vermögensgegenständen des Arrestschuldners beurteilt, ist jener, in dem über die Arresteinsprache entschieden wird (Urteil des Bundesgerichts 5A_328/2013 vom 4. November 2013 E. 4.3.1). Noch nicht fällige, bestehende (künftige) Forderungen können gepfändet und verarrestiert werden (Urteil des Bundesgerichts 5A_328/2013 vom 4. November 2013 E. 5.4.1; vgl. Boller, Neuere Rechtsprechung im Arrestrecht, in: AJP 2015 S. 1295).