, in: Anwaltsrevue 2019 S. 424). Die II. Beschwerdeabteilung des Obergerichts Zug folgt der Auffassung, wonach ein Arrest auf unpfändbare Vermögenswerte mit Beschwerde nach Art. 17 SchKG anfechtbar ist. Allerdings macht die Beschwerdeführerin in der Beschwerdeschrift keine konkreten Ausführungen dazu, warum gewisse Vermögenswerte nicht pfändbar/arrestierbar sein sollen. Sie führt einzig aus, die Bezeichnung "sämtliche Forderungen und Ansprüche" betreffe auch "unpfändbare Vermögenswerte, wie zukünftige Forderungen, Herausgabeansprüche oder Ansprüche auf Erfüllung eines Auftrags" (vgl. act. 1 Rz 21, 23 und 27).