Vorliegend sind die zu verarrestierenden Vermögenswerte ("Ansprüche und Forderungen") nur der Gattung nach bestimmt. Die Drittschuldnerin bzw. Drittgewahrsamsinhaberin – die Beschwerdeführerin – ist aber klar spezifiziert. Das Betreibungsamt wusste denn auch aufgrund der im Arrestbefehl übernommenen Formulierung, welcher Drittschuldnerin bzw. Drittgewahrsamsinhaberin sie den Arrest anzeigen musste. Weshalb die Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Gattungsarrest nur auf "Banken" Anwendung finden soll, wie die Beschwerdeführerin geltend macht (vgl. act. 1 Rz 24), ist nicht nachvollziehbar.