4.4.1 Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist es zulässig, dass die Arrestgläubigerin die zu arrestierenden Vermögenswerte nur der Gattung nach bezeichnet (sog. Gattungsarrest), sofern immerhin der Ort, an dem sie sich befinden, oder die Person, welche die mit Arrest zu belegenden Vermögenswerte hält (Drittschuldnerin, Drittgewahrsamsinhaberin) spezifiziert wird. Ein Begehren auf Verarrestierung "sämtliche[r] Aktiven, Vermögenswerte und Gegenstände, Forderungen und Einlagen, insbesondere Barmittel, Valoren, Ansprüche (treuhänderische und/oder nicht treuhänderische), Zinsen, Wertpapiere, Titel, Kontokorrent- Seite 7/10