4.4 Mit Arrestbefehl vom 7. Januar 2025 ordnete der Einzelrichter am Kantonsgericht Zug u.a. einen Arrest über folgende Vermögenswerte an (vgl. act. 1/4): "Sämtliche heute und zukünftig fällig werdenden Ansprüche und Forderungen, welche der Arrestschuldnerin gegenüber der [Beschwerdeführerin] […] zustehen". Das Betreibungsamt übernahm diese Formulierung in der Arrestsperranzeige vom 8. Januar 2025 und fügte noch den Zusatz "bis zur Höhe der Arrestforderung nebst Kosten, alles soweit verarrestierbar" bei (vgl. act. 1/3).