Gleichermassen nichtig i.S.v. Art. 22 SchKG ist eine Arrestnotifikation, mit der das Betreibungsamt die Verarrestierung nicht hinreichend deutlich bezeichneter Vermögenswerte verfügt, weil nämlich – im öffentlichen Interesse – jederzeit klar sein muss, ob ein bestimmter Vermögenswert im Einzelnen mit vollstreckungsrechtlichem Beschlag belegt ist oder nicht (vgl. zum Ganzen: Urteil des Obergerichts Zürich PS200123-O/U vom 20. August 2020 E. 5.2 ff.; Meier-Dieterle/Badertscher, Röstigraben im Arrest-Durchgriffsrecht: Praxisänderung?, in: ZZZ 2022 S. 350).