4.3 Die Bewilligung des Arrests setzt unter anderem voraus, dass die Arrestgläubigerin Vermögenswerte des Arrestschuldners hinreichend konkret bezeichnet und glaubhaft macht, dass diese der Schuldnerin gehören, d.h. in ihrer formellen Rechtszuständigkeit (Eigentum, Gläubigerstellung etc.) stehen. Ob die Arrestgegenstände im Arrestgesuch ausreichend klar bezeichnet sind und ob deren tatsächliche Existenz glaubhaft gemacht ist, der Arrest also bewilligt werden kann, ist vom Arrest- bzw. Einsprachegericht zu entscheiden.