ausreichend genau ist, um einen Arrestvollzug ohne Gefahr einer Verwechslung oder von Missverständnissen zu ermöglichen. Einen lückenhaften, ungenauen oder nichtigen Arrestbefehl darf das Betreibungsamt nicht vollziehen, und es ist diesem auch nicht gestattet, allfällige Lücken zu schliessen, insbesondere was die Bezeichnung der Arrestgegenstände betrifft (vgl. BGE 142 III 291 E. 2.1, 130 III 579 E. 2.2.1, 129 III 203 E. 2.2-2.3).