SchKG) sowie gewisse Anordnungen im Rahmen eines Widerspruchsverfahrens (Art. 106 ff. SchKG). Ebenso in die Zuständigkeit des Betreibungsamtes fällt sodann die Überprüfung der formellen Korrektheit – sowie einer allfälligen Nichtigkeit – des Arrestbefehls, insbesondere ob dieser alle in Art. 274 Abs. 2 SchKG aufgeführten Angaben enthält und ob die darin enthaltene Bezeichnung der mit Arrest zu belegenden Vermögenswerte (Art. 274 Abs. 2 Ziff. 4 SchKG) ausreichend genau ist, um einen Arrestvollzug ohne Gefahr einer Verwechslung oder von Missverständnissen zu ermöglichen.