4.2 Die Zuständigkeit bzw. Kognition des Betreibungsamtes – und auf Beschwerde hin jene der Aufsichtsbehörde – beschränkt sich auf den eigentlichen Vollzug des Arrests. Darunter fällt namentlich die Prüfung der Pfänd- bzw. Verarrestierbarkeit der im Arrestbefehl bezeichneten Vermögenswerte (Art. 92 ff. SchKG), die Festlegung der Reihenfolge der Verarrestierung (Art. 95 f. SchKG), das Treffen von Sicherungsmassnahmen (Art. 98 ff. SchKG) sowie gewisse Anordnungen im Rahmen eines Widerspruchsverfahrens (Art.