Solche, die den Arrestvollzug betreffen, müssen demgegenüber mit Beschwerde (Art. 17 ff. SchKG) gegen die entsprechenden Vollzugsverfügungen des Betreibungsamtes – namentlich gegen die Arrestnotifikation – erhoben werden (BGE 142 III 291 E. 2.1). Seite 6/10