4. 4.1 Das Arrestgericht bewilligt einen Arrest, wenn die Gläubigerin in ihrem Arrestgesuch glaubhaft macht, dass die Arrestforderung besteht, ein Arrestgrund vorliegt und Vermögensgegenstände vorhanden sind, die der Schuldnerin gehören (Art. 272 Abs. 1 SchKG). Gegebenenfalls stellt es den Arrestbefehl aus und beauftragt das Betreibungsamt mit dem Arrestvollzug (Art. 274 SchKG); dieser richtet sich sinngemäss nach den Art. 91-109 SchKG über die Pfändung (Art. 275 SchKG). Die Arrestschuldnerin und Dritte, die durch den einseitig erwirkten Arrest in ihren Rechten betroffen sind, können gemäss Art.