Weiter umfasse eine solche Umschreibung zwangsläufig nicht verarrestierbare Vermögenswerte. Einen lückenhaften, ungenauen oder nichtigen Arrestbefehl dürfe das Betreibungsamt nicht vollziehen, und es sei diesem nicht gestattet, allfällige Lücken zu schliessen, insbesondere was die Bezeichnung der Arrestgegenstände betreffe. Folglich müsse die Aufsichtsbehörde die Nichtigkeit des entsprechenden Arrestbefehls feststellen. Eventualiter seien die Arrestsperranzeigen so umzuformulieren, dass nur Geldzahlungen erfasst würden, die zum Zeitpunkt der Zustellung der Arrestsperranzeigen bereits bestanden hätten (vgl. act. 1).