Die Umschreibung der Arrestgegenstände schliesse Forderungen, welche nach dem Zeitpunkt der Zustellung der Arrestsperranzeige entstanden seien (zukünftige Forderungen), nicht aus. Entsprechend umfasse die Arrestsperranzeige allenfalls auch zukünftige Forderungen und Ansprüche bzw. Forderungen und Ansprüche, welche nach dem 8. Januar 2025 entstanden seien. Weiter umfasse eine solche Umschreibung zwangsläufig nicht verarrestierbare Vermögenswerte.