3. Die Beschwerdeführerin bringt – zusammengefasst – vor, aus der Umschreibung der Arrestgegenstände ("sämtliche Forderungen und Ansprüche") in der Arrestnotifikation werde nicht deutlich, welche Art von Forderungen und Ansprüchen gemeint seien. Ebenfalls nicht spezifiziert werde, wann die Forderung entstanden sein müsse, damit sie vom Arrestbeschlag betroffen sei. Die Umschreibung der Arrestgegenstände schliesse Forderungen, welche nach dem Zeitpunkt der Zustellung der Arrestsperranzeige entstanden seien (zukünftige Forderungen), nicht aus.