Hinsichtlich Ziffer 3 des Beiblatts des Arrestbefehls ist die Beschwerde hingegen nicht gegenstandslos geworden. Der Einzelrichter hob Ziffer 3 des Beiblatts zum Arrestbefehl im Arresteinspracheverfahren nicht auf, da die Beschwerdeführerin Ziffer 3 nur betreffend die Beschreibung der Arrestgegenstände angefochten hatte und offenbleiben konnte, ob die Arrestschuldnerin noch über Ansprüche und Forderungen gegenüber der Beschwerdeführerin aus dem "Termination Agreement" bzw. einem allfälligen "Addendum" verfügte (vgl. EN 2025 3 E. 9). Zu prüfen bleibt daher Ziffer 3 des Beiblatts zum Arrestbefehl.