Da mit dem Entscheid des Einzelrichters vom 4. Juni 2024 die Arrestsperranzeige betreffend die Vermögenswerte gemäss Ziffer 4 des Beiblatts des Arrestbefehls aufgehoben wurde, ist die vorliegende Beschwerde, soweit sie sich gegen Ziffer 4 richtet, gegenstandslos geworden. Hinsichtlich Ziffer 3 des Beiblatts des Arrestbefehls ist die Beschwerde hingegen nicht gegenstandslos geworden.