2025 1 mit Bezug auf die Ziffern 2, 4, 5, 8 und 10 aufgehoben wurde (Verfahren EA 2025 3). Dieser Entschied wurde einzig bezüglich der Kostenauflage und Parteientschädigung beim Obergericht angefochten. Im Übrigen blieb der Entscheid unangefochten und ist in Rechtskraft erwachsen (Verfahren BZ 2025 75). Da mit dem Entscheid des Einzelrichters vom 4. Juni 2024 die Arrestsperranzeige betreffend die Vermögenswerte gemäss Ziffer 4 des Beiblatts des Arrestbefehls aufgehoben wurde, ist die vorliegende Beschwerde, soweit sie sich gegen Ziffer 4 richtet, gegenstandslos geworden.