1. Mit Ausnahme der Fälle, in denen das SchKG den Weg der gerichtlichen Klage vorschreibt, kann gegen jede Verfügung eines Betreibungs- oder Konkursamtes nach Art. 17 SchKG innert zehn Tagen bei der Aufsichtsbehörde Beschwerde geführt werden. Angefochten sind die an die Beschwerdeführerin gerichteten "Arrestsperranzeigen Nr. J.________" vom 8. Januar 2025 (act. 1/2-3). Hierbei handelt es sich um formelle Verfügungen des mit dem Arrestvollzug betrauten Betreibungsamtes gemäss Art. 275 SchKG und damit ohne Weiteres um ein zulässiges Anfechtungsobjekt i.S.v. Art. 17 Abs. 1 SchKG. Auf die Beschwerde ist mithin einzutreten.