15. Die Beschwerdeführerin erklärte in der Stellungnahme vom 7. August 2025, die Verarrestierung der Vermögenswerte gemäss Ziffer 3 des Beiblatts des Arrestbefehls sei mangels bestehender Vermögenswerte erfolglos. Bezüglich Ziffer 4 des Beiblatts des Arrestbefehls sei das vorliegende Beschwerdeverfahren gegenstandslos geworden (act. 24). 16. Das Betreibungsamt Zug reichte keine Vernehmlassung zur Frage der Gegenstandslosigkeit ein. Erwägungen