13. Mit Schreiben vom 25. Juni 2025 setzte der Abteilungspräsident der Beschwerdeführerin, dem Betreibungsamt Zug und der Arrestgläubigerin Frist an, sich zur Frage der Gegenstandslosigkeit des vorliegenden Beschwerdeverfahrens zu äussern (act. 20). 14. Die Arrestgläubigerin teilte mit Schreiben 28. Juli 2025 mit, das vorliegende Beschwerdeverfahren sei nur teilweise gegenstandslos, nämlich hinsichtlich der Arrestsperranzeige betreffend die Vermögenswerte gemäss Ziffer 4. Hinsichtlich Ziffer 3 des Arrestbefehls sei die Beschwerde nicht gegenstandslos (act. 22).