12. Mit Entscheid vom 4. Juni 2025 hiess der Einzelrichter am Kantonsgericht Zug die Arresteinsprache der Beschwerdeführerin insoweit gut, als der Arrestbefehl EA 2025 1 mit Bezug die Ziffern 2, 4, 5, 8 und 10 des Beiblatts aufgehoben wurde (Verfahren EA 2025 3). Die Arrestgläubigerin focht diesen Entscheid am 16. Juni 2025 bei der II. Beschwerdeabteilung des Obergerichts Zug einzig bezüglich der Kostenauflage und Parteientschädigung an (Verfahren BZ 2025 75).