10. Die Arrestgläubigerin hielt in der Vernehmlassung vom 7. Mai 2025 an ihrem Rechtsbegehren fest. In prozessualer Hinsicht beantragte sie, es sei das vorliegende Beschwerdeverfahren bis zum rechtskräftigen Abschluss des Arresteinspracheverfahrens EA 2025 3 vor dem Kantonsgericht Zug zu sistieren (act. 16). 11. Die Beschwerdeführerin bekräftige in der Stellungnahme vom 26. Mai 2025 ihr Rechtsbegehren und beantragte die Abweisung des Sistierungsgesuchs der Arrestgläubigerin (act. 18).