9. Dazu replizierte das Betreibungsamt Zug mit Eingabe vom 7. April 2025 und hielt an seinem Antrag auf Abweisung der Beschwerde fest (act. 13). Weiter leitete das Amt dem Obergericht am 17. April 2025 ein Schreiben der Beschwerdeführerin vom 9. April 2025 weiter, worin die Beschwerdeführerin geltend machte, die Arrestschuldnerin verfüge über keine fälligen oder zukünftig fälligen Ansprüche und/oder Forderungen ihr gegenüber und habe auch am 8. Januar 2025 über keine verfügt, weshalb die entsprechende Verarrestierung erfolglos sei (act. 15, act. 15/1). Seite 4/10