6. Die Arrestgläubigerin stellte in der Vernehmlassung vom 3. Februar 2025 den Antrag, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten, eventualiter sei die Beschwerde abzuweisen (act. 5). 7. Mit Verfügung vom 6. Februar 2025 wies der Abteilungspräsident das Gesuch der Beschwerdeführerin um Erlass einer vorsorglichen Massnahme ab (act. 6). 8. Die Beschwerdeführerin nahm mit Eingabe vom 26. März 2025 – innert erstreckter Frist und unter Aufrechterhaltung ihrer Rechtsbegehren – zu den Vernehmlassungen des Betreibungsamtes Zug vom 31. Januar 2025 und der Arrestgläubigerin vom 3. Februar 2025 Stellung (act. 11).