In prozessualer Hinsicht beantragte die Beschwerdeführerin, es sei zwecks Klarstellung im Rahmen einer vorsorglichen Massnahme anzuordnen, dass die an die Beschwerdeführerin und die G.________ AG gerichteten Arrestsperranzeigen vom 8. Januar 2025 diejenigen Forderungen und Ansprüche nicht betreffen und sie nicht dem Arrestbeschlag unterstehen, welche am 8. Januar 2025 (noch) nicht bestanden. 5. Das Betreibungsamt Zug beantragte in der Beschwerdeantwort vom 31. Januar 2025 die Abweisung der Beschwerde (act. 4).