2. Eventualiter zum Rechtsbegehren Ziffer 1 seien die an die Beschwerdeführerin und die G.________ AG gerichteten Arrestsperranzeigen "Nr. J.________" vom 8. Januar 2025 des Betreibungsamtes der Stadt Zug dahingehend abzuändern, wonach die dort genannten Arrestgegenstände ("Sämtliche Forderungen und Ansprüche […]") sich nur auf Geldzahlungen beziehen, welche zudem zum Seite 3/10