1. Es sei die Nichtigkeit der an die Beschwerdeführerin und die G.________ AG gerichteten Arrestsperranzeigen "Nr. J.________" vom 8. Januar 2025 des Betreibungsamtes der Stadt Zug und des Arrestbefehls Nr. J.________ vom 7. Januar 2025 des Kantonsgerichts Zug, soweit er die Verarrestierung der in seinem Beiblatt Ziffer 3 und 4 genannten Vermögenswerte anordnet, festzustellen.