__ AG zustehen, insbesondere Forderungen aus von der Beschwerdeführerin verkauften Produkten, bis zur Höhe der Arrestforderung nebst Kosten, alles soweit verarrestierbar, mit Arrest belegt (Arrestsperranzeigen Nr. J.________; act. 1/2-3). 3. Mit Eingabe vom 15. Januar 2025 reichte die Beschwerdeführerin beim Einzelrichter am Kantonsgericht Zug Einsprache gegen den Arrestbefehl ein (Verfahren EA 2025 3).