{"Signatur": "ZG_OG_003", "Spider": "ZG_Obergericht", "Datum": "2025-11-20", "PDF": {"Datei": "ZG_Obergericht/ZG_OG_003_BA-2025-3_2025-11-20.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/zg_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/BA_2025_3_fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaa77e58bc6d6ad6fbf00b05999cf06bb69a0942fb8c7685fd0f4e027805a1d59d70221413639cd151edad470f94324ec3b?path=fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaa77e58bc6d6ad6fbf00b05999cf06bb69a0942fb8c7685fd0f4e027805a1d59d70221413639cd151edad470f94324ec3b&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=BA_2025_3", "Checksum": "f431c3e6fc4d64ddd4949d9f9880a0ee"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BA 2025 3"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Obergericht Beschwerdeabteilung 20.11.2025 BA 2025 3"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Obergericht Beschwerdeabteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Beschwerdeabteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Beschwerdeabteilung"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "II. 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Urteil des Obergerichts Zürich PS160061 vom 26. Mai 2016 E. 2.5.4 mit\nzahlreichen Hinweisen). Der entscheidende Zeitpunkt, nach welchem sich das Vorhandensein von Vermögensgegenständen des Arrestschuldners beurteilt, ist jener, in dem über die\nArresteinsprache entschieden wird (Urteil des Bundesgerichts 5A_328/2013 vom 4. November 2013 E. 4.3.1). Noch nicht fällige, bestehende (künftige) Forderungen können gepfändet\nund verarrestiert werden (Urteil des Bundesgerichts 5A_328/2013 vom 4. November 2013\nE. 5.4.1; vgl. Boller, Neuere Rechtsprechung im Arrestrecht, in: AJP 2015 S. 1295). Vorliegend wurden keine Anwartschaften gepfändet, sondern \"sämtliche heute und zukünftig fällig\nwerdenden Ansprüche und Forderungen\". Mithin wurden alle Forderungen und Ansprüche\nder Arrestschuldnerin gegenüber der Beschwerdeführerin, die im Zeitpunkt des Arresteinspracheentscheids bereits entstanden sind, verarrestiert, unabhängig davon, ob sie bereits\nfällig sind. Darauf bezieht sich auch die vom Betreibungsamt vorgenommene Ergänzung\n\"alles soweit verarrestierbar\".\n\n4.4.4 Nach dem Gesagten sind bezüglich der beanstandeten Arrestsperranzeige keine Nichtigkeitsgründe ersichtlich. Für den Fall, dass der Arrestgegenstand gemäss Ziffer 3 des Beiblatts zum Arrestbefehl nicht für nichtig erachtet wird, verlangt die Beschwerdeführerin, dass\nnur diejenigen Vermögenswerte und Ansprüche erfasst werden, welche Geldzahlungen betreffen und zum Zeitpunkt der Zustellung der Arrestsperranzeigen bereits bestanden (vgl.\nact. 1 Rz 29). Für eine solche Umformulierung besteht kein Anlass. Wie in E. 4.4.1-4.4.3 aufgezeigt, ist die Bezeichnung der in Ziffer 3 des Beiblatts zum Arrestbefehl aufgeführten Arrestgegenstände ausreichend genau, um einen Arrestvollzug ohne Gefahr einer Verwechslung oder von Missverständnissen zu ermöglichen.\n\n4.4.5 Soweit die Beschwerdeführerin vorbringt, die Arrestschuldnerin verfüge ihr gegenüber über\nkeine fälligen oder zukünftig fälligen Ansprüche und/oder Forderungen bzw. habe am 8. Januar 2025 nicht darüber verfügt (vgl. act. 15, act. 15/1), kann darauf nicht eingetreten werden. Wie dargelegt, ist die Frage, ob ein zulässiger Arrestgegenstand vorliegt, nicht im Beschwerdeverfahren gegen den Arrestvollzug bzw. die Arrestnotifikation, sondern im Arresteinspracheverfahren zu prüfen (vgl. E. 4.2).\n\n5. Die Arrestgläubigerin beantragt in der Stellungnahme vom 7. Mai 2025, es sei das vorliegende Beschwerdeverfahren BA 2025 3 bis zum rechtskräftigen Abschluss des Arresteispracheverfahrens zu sistieren (vgl. act. 16 S. 2). Dazu besteht kein Anlass. Zum einen stellen sich\nim Beschwerdeverfahren nach Art. 17 SchKG und im Arresteinspracheverfahren nach\nArt. 278 SchKG – wie aufgezeigt (vgl. E. 4.1) – unterschiedliche Fragen, weshalb keine Gefahr sich widersprechender Urteile besteht. Zum andern wird der Arresteintspracheentscheid\nSeite 9/10\n\ndes Einzelrichters am Kantonsgericht Zug vom 4. Juni 2025 einzig bezüglich der Kostenauflage und Parteientschädigung angefochten. Hinsichtlich der Voraussetzungen für die Arrestbewilligung – Arrestforderung, Arrestgrund und Arrestgegenstand – ist der Entscheid in\nRechtskraft erwachsen.\n\n6. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist demnach abzuweisen, soweit darauf einzutreten und sie nicht gegenstandslos geworden ist.\n\n7. Das Verfahren vor der kantonalen Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs ist,\nvon hier nicht interessierenden Ausnahmen abgesehen, kostenlos (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5\nSchKG) und Parteientschädigungen dürfen nicht zugesprochen werden (Art. 62 Abs. 2 GebV\nSchKG).\nSeite 10/10\n\nUrteilsspruch\n\n1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten und sie nicht gegenstandslos\ngeworden ist.\n\n2. Es werden keine Kosten erhoben und keine Parteientschädigungen zugesprochen.\n\n3. Gegen diesen Entscheid ist die Beschwerde in Zivilsachen nach den Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) zulässig; die Beschwerdegründe richten sich nach den Art. 95 ff.\nbzw. 98 BGG. Eine allfällige Beschwerde ist innert 10 Tagen seit Zustellung des Entscheids\nschriftlich begründet und mit bestimmten Anträgen sowie unter Beilage des Entscheids und\nder Beweismittel (vgl. Art. 42 BGG) beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne\n14, einzureichen. Die Beschwerde hat nach Art. 103 Abs. 1 BGG in der Regel keine aufschiebende Wirkung.\n\n4. Mitteilung an:\n- Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt B.________ und/oder Rechtsanwalt\nC.________\n- Betreibungsamt Zug\n- Arrestgläubigerin, vertreten durch Rechtsanwalt K.________ und/oder Rechtsanwalt\nL.________\n- Kantonsgericht Zug, Einzelrichter (EA 2025 1)\n\nObergericht des Kantons Zug\nII. Beschwerdeabteilung\nAufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs\n\n"}