{"Signatur": "ZG_OG_003", "Spider": "ZG_Obergericht", "Datum": "2025-11-20", "PDF": {"Datei": "ZG_Obergericht/ZG_OG_003_BA-2025-3_2025-11-20.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/zg_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/BA_2025_3_fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaa77e58bc6d6ad6fbf00b05999cf06bb69a0942fb8c7685fd0f4e027805a1d59d70221413639cd151edad470f94324ec3b?path=fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaa77e58bc6d6ad6fbf00b05999cf06bb69a0942fb8c7685fd0f4e027805a1d59d70221413639cd151edad470f94324ec3b&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=BA_2025_3", "Checksum": "f431c3e6fc4d64ddd4949d9f9880a0ee"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BA 2025 3"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Obergericht Beschwerdeabteilung 20.11.2025 BA 2025 3"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Obergericht Beschwerdeabteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Beschwerdeabteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Beschwerdeabteilung"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "II. 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Januar 2025 und fügte noch den Zusatz \"bis zur Höhe der\nArrestforderung nebst Kosten, alles soweit verarrestierbar\" bei (vgl. act. 1/3).\n\n4.4.1 Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist es zulässig, dass die Arrestgläubigerin die\nzu arrestierenden Vermögenswerte nur der Gattung nach bezeichnet (sog. Gattungsarrest),\nsofern immerhin der Ort, an dem sie sich befinden, oder die Person, welche die mit Arrest zu\nbelegenden Vermögenswerte hält (Drittschuldnerin, Drittgewahrsamsinhaberin) spezifiziert\nwird. Ein Begehren auf Verarrestierung \"sämtliche[r] Aktiven, Vermögenswerte und Gegenstände, Forderungen und Einlagen, insbesondere Barmittel, Valoren, Ansprüche\n(treuhänderische und/oder nicht treuhänderische), Zinsen, Wertpapiere, Titel, Kontokorrent-\nSeite 7/10\n\nkonten, Ansprüche aus der Finanzierung von Rohstoffkäufen und -verkäufen und aus Finanzinstrumenten zur Absicherung von Schwankungen der Rohstoffmärkte, Konnossemente,\nEdelmetalle und andere[r] Wertgegenstände, Depots oder Tresorinhalte im Eigentum der\n[…]\" genügt daher den Anforderungen an die Bezeichnungspflicht. Eine Schranke bildet immerhin der Rechtsmissbrauch, wenn die Gläubigerin ohne Anhaltspunkte für die tatsächliche\nExistenz solcher Vermögenswerte im Trüben fischt (sog. Sucharrest; vgl. BGE 142 III 291 E.\n5 = Pra 2017 Nr. 52; Stoffel, Basler Kommentar, 3. A. 2021, Art. 272 SchKG N 35 und 38).\n\nVorliegend sind die zu verarrestierenden Vermögenswerte (\"Ansprüche und Forderungen\")\nnur der Gattung nach bestimmt. Die Drittschuldnerin bzw. Drittgewahrsamsinhaberin – die\nBeschwerdeführerin – ist aber klar spezifiziert. Das Betreibungsamt wusste denn auch aufgrund der im Arrestbefehl übernommenen Formulierung, welcher Drittschuldnerin bzw. Drittgewahrsamsinhaberin sie den Arrest anzeigen musste. Weshalb die Rechtsprechung des\nBundesgerichts zum Gattungsarrest nur auf \"Banken\" Anwendung finden soll, wie die Beschwerdeführerin geltend macht (vgl. act. 1 Rz 24), ist nicht nachvollziehbar. Auch die Bank\nist im Arrestverfahren Drittschuldnerin. Folglich ist es nicht zu beanstanden, sämtliche Ansprüche und Forderungen, welche der Arrestschuldnerin gegenüber der Drittschuldnerin zustehen, mit Arrest zu belegen. Zu beachten gilt allerdings, dass sich die örtliche Zuständigkeit zur Arrestlegung auf Gegenstände beschränkt, die am Sitz der Beschwerdeführerin belegen sind. Zwar können sämtliche gegen die Beschwerdeführerin gerichteten Forderungen\nder Arrestschuldnerin – auch obligatorische Herausgabeansprüche – verarrestiert werden.\nMit Bezug auf physische Sachwerte und andere Vermögensgegenstände gilt dies jedoch nur,\nsoweit diese am Sitz der Beschwerdeführerin belegen sind (vgl. Urteil des Obergerichts\nZürich PS210073 vom 17. Mai 2021 E. 5.3).\n\n4.4.2 In Lehre und Rechtsprechung ist umstritten, ob die Rüge der Unpfändbarkeit des Arrestguts\nvom Richter im Arresteinspracheverfahren zu beurteilen oder auf Beschwerde gegen den\nArrestvollzug von der Aufsichtsbehörde zu prüfen ist (Beschwerde nach Art. 17 SchKG: Urteil\ndes Obergerichts Zürich PS200123 vom 20. August 2020 E. 5.2.2 unter Hinweis auf BGE\n142 III 291 E. 2.1, 130 III 579 E. 2.2.1 und 129 III 203 E. 2.2-2.3; Arresteinsprache nach\nArt. 278 SchKG: Entscheid der Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen des\nKantons Bern ABS-08 189 vom 29. August 2008 E. 5; Crestani, Rolle und Aufgaben des Betreibungsamtes im Arrestverfahren, in: ZZZ 2018 S. 164; Reiser, Basler Kommentar, 3. A.\n2021, Art. 275 SchKG N 35 mit Hinweis auf BGE 135 III 608, wonach das Bundesgericht\nfestgehalten habe, dass sich der Schuldner auf die Vollstreckungsimmunität – und damit\nauch auf die Unpfändbarkeit von Vermögenswerten [Art. 92 Abs. 1 Ziff. 11 i.V.m. Art. 275\nSchKG] – noch im Stadium der Einsprache und nicht nur anlässlich des Vollzugs der Massnahme berufen könne; Tschümperlin, Arrest unpfändbarer Vermögenswerte: Wie anfechten?,\nin: Anwaltsrevue 2019 S. 424). Die II. Beschwerdeabteilung des Obergerichts Zug folgt der\nAuffassung, wonach ein Arrest auf unpfändbare Vermögenswerte mit Beschwerde nach\nArt. 17 SchKG anfechtbar ist. Allerdings macht die Beschwerdeführerin in der Beschwerdeschrift keine konkreten Ausführungen dazu, warum gewisse Vermögenswerte nicht pfändbar/arrestierbar sein sollen. Sie führt einzig aus, die Bezeichnung \"sämtliche Forderungen\nund Ansprüche\" betreffe auch \"unpfändbare Vermögenswerte, wie zukünftige Forderungen,\nHerausgabeansprüche oder Ansprüche auf Erfüllung eines Auftrags\" (vgl. act. 1 Rz 21, 23\nund 27). Damit zeigt sie nicht auf, weshalb die Forderungen und Ansprüche, welche der Arrestschuldnerin gegenüber der Beschwerdeführerin zustehen, unpfändbar und damit nicht\nSeite 8/10\n\nverarrestierbar sein sollen. Es gibt auch sonst keine Anhaltspunkte, dass allenfalls unpfändbare Vermögenswerte mit Beschlag belegt worden sind, insbesondere dass die Verarrestierung gegen öffentliche Interessen verstösst und sich damit als nichtig erweist.\n\n"}