{"Signatur": "ZG_OG_003", "Spider": "ZG_Obergericht", "Datum": "2025-11-20", "PDF": {"Datei": "ZG_Obergericht/ZG_OG_003_BA-2025-3_2025-11-20.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/zg_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/BA_2025_3_fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaa77e58bc6d6ad6fbf00b05999cf06bb69a0942fb8c7685fd0f4e027805a1d59d70221413639cd151edad470f94324ec3b?path=fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaa77e58bc6d6ad6fbf00b05999cf06bb69a0942fb8c7685fd0f4e027805a1d59d70221413639cd151edad470f94324ec3b&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=BA_2025_3", "Checksum": "f431c3e6fc4d64ddd4949d9f9880a0ee"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BA 2025 3"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Obergericht Beschwerdeabteilung 20.11.2025 BA 2025 3"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Obergericht Beschwerdeabteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Beschwerdeabteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Beschwerdeabteilung"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "II. 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Entsprechend umfasse die Arrestsperranzeige allenfalls auch zukünftige\nForderungen und Ansprüche bzw. Forderungen und Ansprüche, welche nach dem 8. Januar\n2025 entstanden seien. Weiter umfasse eine solche Umschreibung zwangsläufig nicht verarrestierbare Vermögenswerte. Einen lückenhaften, ungenauen oder nichtigen Arrestbefehl\ndürfe das Betreibungsamt nicht vollziehen, und es sei diesem nicht gestattet, allfällige Lücken zu schliessen, insbesondere was die Bezeichnung der Arrestgegenstände betreffe.\nFolglich müsse die Aufsichtsbehörde die Nichtigkeit des entsprechenden Arrestbefehls feststellen. Eventualiter seien die Arrestsperranzeigen so umzuformulieren, dass nur Geldzahlungen erfasst würden, die zum Zeitpunkt der Zustellung der Arrestsperranzeigen bereits bestanden hätten (vgl. act. 1).\n\n4.\n4.1 Das Arrestgericht bewilligt einen Arrest, wenn die Gläubigerin in ihrem Arrestgesuch glaubhaft macht, dass die Arrestforderung besteht, ein Arrestgrund vorliegt und Vermögensgegenstände vorhanden sind, die der Schuldnerin gehören (Art. 272 Abs. 1 SchKG). Gegebenenfalls stellt es den Arrestbefehl aus und beauftragt das Betreibungsamt mit dem Arrestvollzug (Art. 274 SchKG); dieser richtet sich sinngemäss nach den Art. 91-109 SchKG über die\nPfändung (Art. 275 SchKG). Die Arrestschuldnerin und Dritte, die durch den einseitig erwirkten Arrest in ihren Rechten betroffen sind, können gemäss Art. 278 Abs. 1 SchKG Einsprache beim Arrestgericht erheben, das alsdann sämtliche Arrestvoraussetzungen – nunmehr im\nLichte der Stellungnahmen der Einsprechenden – noch einmal zu überprüfen hat. Rügen,\nwelche die materiellen Voraussetzungen der Arrestbewilligung betreffen, sind im Einspracheverfahren geltend zu machen. Solche, die den Arrestvollzug betreffen, müssen demgegenüber mit Beschwerde (Art. 17 ff. SchKG) gegen die entsprechenden Vollzugsverfügungen des\nBetreibungsamtes – namentlich gegen die Arrestnotifikation – erhoben werden (BGE 142 III\n291 E. 2.1).\nSeite 6/10\n\n4.2 Die Zuständigkeit bzw. Kognition des Betreibungsamtes – und auf Beschwerde hin jene der\nAufsichtsbehörde – beschränkt sich auf den eigentlichen Vollzug des Arrests. Darunter fällt\nnamentlich die Prüfung der Pfänd- bzw. Verarrestierbarkeit der im Arrestbefehl bezeichneten\nVermögenswerte (Art. 92 ff. SchKG), die Festlegung der Reihenfolge der Verarrestierung\n(Art. 95 f. SchKG), das Treffen von Sicherungsmassnahmen (Art. 98 ff. SchKG) sowie gewisse Anordnungen im Rahmen eines Widerspruchsverfahrens (Art. 106 ff. SchKG). Ebenso in\ndie Zuständigkeit des Betreibungsamtes fällt sodann die Überprüfung der formellen Korrektheit – sowie einer allfälligen Nichtigkeit – des Arrestbefehls, insbesondere ob dieser alle in\nArt. 274 Abs. 2 SchKG aufgeführten Angaben enthält und ob die darin enthaltene Bezeichnung der mit Arrest zu belegenden Vermögenswerte (Art. 274 Abs. 2 Ziff. 4 SchKG) ausreichend genau ist, um einen Arrestvollzug ohne Gefahr einer Verwechslung oder von Missverständnissen zu ermöglichen. Einen lückenhaften, ungenauen oder nichtigen Arrestbefehl darf\ndas Betreibungsamt nicht vollziehen, und es ist diesem auch nicht gestattet, allfällige Lücken\nzu schliessen, insbesondere was die Bezeichnung der Arrestgegenstände betrifft (vgl. BGE\n142 III 291 E. 2.1, 130 III 579 E. 2.2.1, 129 III 203 E. 2.2-2.3).\n\n4.3 Die Bewilligung des Arrests setzt unter anderem voraus, dass die Arrestgläubigerin Vermögenswerte des Arrestschuldners hinreichend konkret bezeichnet und glaubhaft macht, dass\ndiese der Schuldnerin gehören, d.h. in ihrer formellen Rechtszuständigkeit (Eigentum, Gläubigerstellung etc.) stehen. Ob die Arrestgegenstände im Arrestgesuch ausreichend klar bezeichnet sind und ob deren tatsächliche Existenz glaubhaft gemacht ist, der Arrest also bewilligt werden kann, ist vom Arrest- bzw. Einsprachegericht zu entscheiden. Soweit aber die\nmit Arrest zu belegenden Vermögenswerte alsdann (auch) im Arrestbefehl nicht im selbigen\nSinne ausreichend klar bezeichnet werden, ist der Arrest nicht vollziehbar und der Arrestbefehl nichtig (vgl. BGE 130 III 579 E. 2.2). Gleichermassen nichtig i.S.v. Art. 22 SchKG ist eine\nArrestnotifikation, mit der das Betreibungsamt die Verarrestierung nicht hinreichend deutlich\nbezeichneter Vermögenswerte verfügt, weil nämlich – im öffentlichen Interesse – jederzeit\nklar sein muss, ob ein bestimmter Vermögenswert im Einzelnen mit vollstreckungsrechtlichem Beschlag belegt ist oder nicht (vgl. zum Ganzen: Urteil des Obergerichts Zürich\nPS200123-O/U vom 20. August 2020 E. 5.2 ff.; Meier-Dieterle/Badertscher, Röstigraben\nim Arrest-Durchgriffsrecht: Praxisänderung?, in: ZZZ 2022 S. 350).\n\n"}