{"Signatur": "ZG_OG_003", "Spider": "ZG_Obergericht", "Datum": "2025-11-20", "PDF": {"Datei": "ZG_Obergericht/ZG_OG_003_BA-2025-3_2025-11-20.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/zg_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/BA_2025_3_fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaa77e58bc6d6ad6fbf00b05999cf06bb69a0942fb8c7685fd0f4e027805a1d59d70221413639cd151edad470f94324ec3b?path=fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaa77e58bc6d6ad6fbf00b05999cf06bb69a0942fb8c7685fd0f4e027805a1d59d70221413639cd151edad470f94324ec3b&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=BA_2025_3", "Checksum": "f431c3e6fc4d64ddd4949d9f9880a0ee"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BA 2025 3"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Obergericht Beschwerdeabteilung 20.11.2025 BA 2025 3"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Obergericht Beschwerdeabteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Beschwerdeabteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Beschwerdeabteilung"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "II. 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April 2025 weiter, worin die\nBeschwerdeführerin geltend machte, die Arrestschuldnerin verfüge über keine fälligen oder\nzukünftig fälligen Ansprüche und/oder Forderungen ihr gegenüber und habe auch am 8. Januar 2025 über keine verfügt, weshalb die entsprechende Verarrestierung erfolglos sei\n(act. 15, act. 15/1).\nSeite 4/10\n\n10. Die Arrestgläubigerin hielt in der Vernehmlassung vom 7. Mai 2025 an ihrem Rechtsbegehren fest. In prozessualer Hinsicht beantragte sie, es sei das vorliegende Beschwerdeverfahren bis zum rechtskräftigen Abschluss des Arresteinspracheverfahrens EA 2025 3 vor dem\nKantonsgericht Zug zu sistieren (act. 16).\n\n11. Die Beschwerdeführerin bekräftige in der Stellungnahme vom 26. Mai 2025 ihr Rechtsbegehren und beantragte die Abweisung des Sistierungsgesuchs der Arrestgläubigerin (act. 18).\n\n12. Mit Entscheid vom 4. Juni 2025 hiess der Einzelrichter am Kantonsgericht Zug die Arresteinsprache der Beschwerdeführerin insoweit gut, als der Arrestbefehl EA 2025 1 mit Bezug die\nZiffern 2, 4, 5, 8 und 10 des Beiblatts aufgehoben wurde (Verfahren EA 2025 3). Die Arrestgläubigerin focht diesen Entscheid am 16. Juni 2025 bei der II. Beschwerdeabteilung des\nObergerichts Zug einzig bezüglich der Kostenauflage und Parteientschädigung an (Verfahren\nBZ 2025 75).\n\n13. Mit Schreiben vom 25. Juni 2025 setzte der Abteilungspräsident der Beschwerdeführerin,\ndem Betreibungsamt Zug und der Arrestgläubigerin Frist an, sich zur Frage der Gegenstandslosigkeit des vorliegenden Beschwerdeverfahrens zu äussern (act. 20).\n\n14. Die Arrestgläubigerin teilte mit Schreiben 28. Juli 2025 mit, das vorliegende Beschwerdeverfahren sei nur teilweise gegenstandslos, nämlich hinsichtlich der Arrestsperranzeige betreffend die Vermögenswerte gemäss Ziffer 4. Hinsichtlich Ziffer 3 des Arrestbefehls sei die Beschwerde nicht gegenstandslos (act. 22).\n\n15. Die Beschwerdeführerin erklärte in der Stellungnahme vom 7. August 2025, die Verarrestierung der Vermögenswerte gemäss Ziffer 3 des Beiblatts des Arrestbefehls sei mangels bestehender Vermögenswerte erfolglos. Bezüglich Ziffer 4 des Beiblatts des Arrestbefehls sei\ndas vorliegende Beschwerdeverfahren gegenstandslos geworden (act. 24).\n\n16. Das Betreibungsamt Zug reichte keine Vernehmlassung zur Frage der Gegenstandslosigkeit\nein.\n\nErwägungen\n\n1. Mit Ausnahme der Fälle, in denen das SchKG den Weg der gerichtlichen Klage vorschreibt,\nkann gegen jede Verfügung eines Betreibungs- oder Konkursamtes nach Art. 17 SchKG innert zehn Tagen bei der Aufsichtsbehörde Beschwerde geführt werden.\n\nAngefochten sind die an die Beschwerdeführerin gerichteten \"Arrestsperranzeigen\nNr. J.________\" vom 8. Januar 2025 (act. 1/2-3). Hierbei handelt es sich um formelle Verfügungen des mit dem Arrestvollzug betrauten Betreibungsamtes gemäss Art. 275 SchKG und\ndamit ohne Weiteres um ein zulässiges Anfechtungsobjekt i.S.v. Art. 17 Abs. 1 SchKG. Auf\ndie Beschwerde ist mithin einzutreten.\n\n2. Wie dargelegt, hiess der Einzelrichter am Kantonsgericht Zug mit Entscheid vom 4. Juni\n2025 die Arresteinsprache der Beschwerdeführerin insoweit gut, als der Arrestbefehl EA\nSeite 5/10\n\n2025 1 mit Bezug auf die Ziffern 2, 4, 5, 8 und 10 aufgehoben wurde (Verfahren EA 2025 3).\nDieser Entschied wurde einzig bezüglich der Kostenauflage und Parteientschädigung beim\nObergericht angefochten. Im Übrigen blieb der Entscheid unangefochten und ist in Rechtskraft erwachsen (Verfahren BZ 2025 75). Da mit dem Entscheid des Einzelrichters vom\n4. Juni 2024 die Arrestsperranzeige betreffend die Vermögenswerte gemäss Ziffer 4 des\nBeiblatts des Arrestbefehls aufgehoben wurde, ist die vorliegende Beschwerde, soweit sie\nsich gegen Ziffer 4 richtet, gegenstandslos geworden. Hinsichtlich Ziffer 3 des Beiblatts des\nArrestbefehls ist die Beschwerde hingegen nicht gegenstandslos geworden. Der Einzelrichter\nhob Ziffer 3 des Beiblatts zum Arrestbefehl im Arresteinspracheverfahren nicht auf, da die\nBeschwerdeführerin Ziffer 3 nur betreffend die Beschreibung der Arrestgegenstände angefochten hatte und offenbleiben konnte, ob die Arrestschuldnerin noch über Ansprüche und\nForderungen gegenüber der Beschwerdeführerin aus dem \"Termination Agreement\" bzw.\neinem allfälligen \"Addendum\" verfügte (vgl. EN 2025 3 E. 9). Zu prüfen bleibt daher Ziffer 3\ndes Beiblatts zum Arrestbefehl.\n\n"}