{"Signatur": "ZG_OG_003", "Spider": "ZG_Obergericht", "Datum": "2025-11-20", "PDF": {"Datei": "ZG_Obergericht/ZG_OG_003_BA-2025-3_2025-11-20.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/zg_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/BA_2025_3_fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaa77e58bc6d6ad6fbf00b05999cf06bb69a0942fb8c7685fd0f4e027805a1d59d70221413639cd151edad470f94324ec3b?path=fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaa77e58bc6d6ad6fbf00b05999cf06bb69a0942fb8c7685fd0f4e027805a1d59d70221413639cd151edad470f94324ec3b&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=BA_2025_3", "Checksum": "f431c3e6fc4d64ddd4949d9f9880a0ee"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BA 2025 3"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Obergericht Beschwerdeabteilung 20.11.2025 BA 2025 3"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Obergericht Beschwerdeabteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Beschwerdeabteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Beschwerdeabteilung"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "II. Beschwerdeabteilung%z%Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Arrestvollzug | Betreibungsamt Zug"}], "ScrapyJob": "446973/80/216", "Zeit UTC": "01.04.2026 23:56:20", "Checksum": "224b45060912e4d2311a0ce86e08d3e1", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zug Obergericht Beschwerdeabteilung 20.11.2025 BA 2025 3\nRegeste:\nArrestvollzug | Betreibungsamt Zug\n\nII. Beschwerdeabteilung BA 2025 3\nAufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs\n\nOberrichter St. Scherer, Abteilungspräsident\nOberrichter P. Huber\nOberrichter M. Siegwart\nGerichtsschreiberin D. Huber Stüdli\n\nUrteil vom 20. November 2025 [rechtskräftig]\n\nin Sachen\n\nA.________ GmbH,\nvertreten durch Rechtsanwalt B.________ und/oder Rechtsanwalt C.________,\nBeschwerdeführerin,\n\ngegen\n\nBetreibungsamt Zug, Gubelstrasse 22, Postfach 1258, 6301 Zug,\n\nbetreffend\n\nArrestvollzug\nSeite 2/10\n\nSachverhalt\n\n1. Auf Gesuch der D.________, Deutschland (nachfolgend: Arrestgläubigerin), erliess der\nEinzelrichter am Kantonsgericht Zug am 7. Januar 2025 einen Arrestbefehl gegen die\nE.________, Jersey (nachfolgend: Arrestschuldnerin), und ordnete für eine Arrestforderung\nvon umgerechnet CHF 200'185'057.00 die Verarrestierung u.a. folgender Vermögenswerte\nan (act. 1/4; Verfahren EA 2025 1):\n\n\"[…]\n\n3. Sämtliche heute und zukünftig fällig werdenden Ansprüche und Forderungen, welche der Arrestschuldnerin gegenüber der A.________ GmbH, F.________ [Strasse], 6300 Zug, zustehen.\n\n4. Sämtliche heute und zukünftig fällig werdenden Ansprüche und Forderungen, welche der\nA.________ GmbH, F.________, 6300 Zug, gegenüber der G.________ AG, H.________ [Strasse],\nI.________ [Ort], zustehen, insbesondere Forderungen aus von der A.________ GmbH verkauften\nProdukten.\n\n[…]\"\n\n2. Am 8. Januar 2025 vollzog das Betreibungsamt Zug den Arrest durch entsprechende Arrestnotifikation an die A.________ GmbH (Drittschuldnerin und Beschwerdeführerin; nachfolgend: Beschwerdeführerin) und teilte dieser mit, es seien \"sämtliche heute und zukünftig fällig werdenden Ansprüche und Forderungen\", welche der Arrestschuldnerin gegenüber der\nBeschwerdeführerin zustehen und \"sämtliche heute und zukünftig fällig werdenden Forderungen\", welche der Beschwerdeführerin gegenüber der G.________ AG zustehen, insbesondere Forderungen aus von der Beschwerdeführerin verkauften Produkten, bis zur Höhe\nder Arrestforderung nebst Kosten, alles soweit verarrestierbar, mit Arrest belegt (Arrestsperranzeigen Nr. J.________; act. 1/2-3).\n\n3. Mit Eingabe vom 15. Januar 2025 reichte die Beschwerdeführerin beim Einzelrichter am Kantonsgericht Zug Einsprache gegen den Arrestbefehl ein (Verfahren EA 2025 3).\n\n4. Weiter erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 20. Januar 2025 Beschwerde bei der\nII. Beschwerdeabteilung des Obergerichts des Kantons Zug als Aufsichtsbehörde über\nSchuldbetreibung und Konkurs gegen die Arrestsperranzeigen und stellte folgendes Rechtsbegehren (act. 1 S. 1 f.):\n\n1. Es sei die Nichtigkeit der an die Beschwerdeführerin und die G.________ AG gerichteten Arrestsperranzeigen \"Nr. J.________\" vom 8. Januar 2025 des Betreibungsamtes der Stadt Zug und des\nArrestbefehls Nr. J.________ vom 7. Januar 2025 des Kantonsgerichts Zug, soweit er die Verarrestierung der in seinem Beiblatt Ziffer 3 und 4 genannten Vermögenswerte anordnet, festzustellen.\n\n2. Eventualiter zum Rechtsbegehren Ziffer 1 seien die an die Beschwerdeführerin und die G.________\nAG gerichteten Arrestsperranzeigen \"Nr. J.________\" vom 8. Januar 2025 des Betreibungsamtes\nder Stadt Zug dahingehend abzuändern, wonach die dort genannten Arrestgegenstände (\"Sämtliche Forderungen und Ansprüche […]\") sich nur auf Geldzahlungen beziehen, welche zudem zum\nSeite 3/10\n\nZeitpunkt der Zustellung der Arrestsperranzeigen bereits bestanden, und nicht auf andere Leistungen, Forderungen oder Ansprüche und auch nicht auf zukünftige Forderungen und Ansprüche beziehen. Die Bezeichnung der Arrestgegenstände in den Arrestsperranzeigen sei wie folgt zu fassen:\n\n\"Sämtliche heute und zukünftig fällig werdenden und am 8. Januar 2025 bestandenen Ansprüche\nund Forderungen auf Geldzahlung, welche der A.________ GmbH, F.________, 6300 Zug, gegenüber der G.________ AG, H.________, I.________, zustehen, insbesondere Forderungen aus\nvon der A.________ GmbH verkauften Produkten, bis zum Betrag CHF 240'228'068.40\"\n\nund\n\n\"Sämtliche heute und zukünftig fällig werdenden und am 8. Januar 2025 bestandenen Ansprüche\nund Forderungen auf Geldzahlung, welche der Arrestschuldnerin gegenüber der A.________\nGmbH, F.________, 6300 Zug, zustehen, bis zum Betrag CHF 240'228'068.40\".\n\n3. Es seien keine Gerichtsgebühren zu erheben und keine Parteikostenentschädigungen zuzusprechen.\n\nIn prozessualer Hinsicht beantragte die Beschwerdeführerin, es sei zwecks Klarstellung im\nRahmen einer vorsorglichen Massnahme anzuordnen, dass die an die Beschwerdeführerin\nund die G.________ AG gerichteten Arrestsperranzeigen vom 8. Januar 2025 diejenigen\nForderungen und Ansprüche nicht betreffen und sie nicht dem Arrestbeschlag unterstehen,\nwelche am 8. Januar 2025 (noch) nicht bestanden.\n\n5. Das Betreibungsamt Zug beantragte in der Beschwerdeantwort vom 31. Januar 2025 die\nAbweisung der Beschwerde (act. 4).\n\n6. Die Arrestgläubigerin stellte in der Vernehmlassung vom 3. Februar 2025 den Antrag, auf die\nBeschwerde sei nicht einzutreten, eventualiter sei die Beschwerde abzuweisen (act. 5).\n\n7. Mit Verfügung vom 6. Februar 2025 wies der Abteilungspräsident das Gesuch der Beschwerdeführerin um Erlass einer vorsorglichen Massnahme ab (act. 6).\n\n"}