2. Dem Antrag, das Verfahren BA 2025 38 sei bis zur rechtskräftigen Erledigung des Verfahrens BZ 2025 40 zu sistieren, kann schon deshalb nicht stattgegeben werden, weil das vorliegende Beschwerdeverfahren BA 2025 38 die Betreibung Nr. D.________ des Betreibungsamtes B.________ betrifft, während es im Beschwerdeverfahren BZ 2025 40 um die Betreibung Nr. E.________ des Betreibungsamtes B.________ geht (vgl. E. 1.3). 3. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist daher abzuweisen.