1.6 Schliesslich verlangt der Beschwerdeführer von der Staatsanwaltschaft eine Genugtuung "derselben geldwerten Leistung, entsprechend der Strafbewehrung, welche, durch die Staatsanwaltschaft zu Gunsten der Gerichtskasse, dem [Beschwerdeführer], aufgrund seiner erwachsenen Rechtsverstösse, auferlegt wird" (vgl. act. 1 S. 7) Wie aufgezeigt, sind die Vorwürfe des Beschwerdeführers unbegründet und durch nichts belegt. Allfällige Verantwortlichkeitsansprüche wären in einem Vorverfahren bei der Sicherheitsdirektion geltend zu machen (vgl. § 20 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 lit. b des Verantwortlichkeitsgesetzes [BGS 154.11]).