1.5 Sodann wirft der Beschwerdeführer dem "delegierten Verfahrensleiter" bzw. der "betreffenden Person bei der Gerichtskasse" Betrug (Art. 146 Abs. 1 StGB), Nötigung (Art. 181 StGB), Amtsmissbrauch (Art. 312 StGB) und ungetreue Amtsführung (Art. 314 StGB) vor (vgl. act. 1 S. 6 f., act. 3). Für einen Betrug, eine Nötigung, einen Amtsmissbrauch oder eine ungetreue Amtsführung liegen keine Anhaltspunkte vor. Vielmehr erscheinen die entsprechenden Vorwürfe des Beschwerdeführers mutwillig. Es besteht daher kein Anlass für die Einreichung einer Strafanzeige (§ 93 GOG).