vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 5A_729/2023 vom 8. Dezember 2023 E. 2). Folglich muss die Faksimileunterschrift nicht mit einem physischen Stempel angebracht werden, sondern kann – was heutzutage die Regel ist – auch digital erstellt und dann ausgedruckt werden. 1.4.3 Soweit der Beschwerdeführer rügt, die Rechtsmittelbelehrung auf der Konkursandrohung sei ungenügend, zielt seine Rüge ins Leere, denn er hat unbestrittenermassen rechtzeitig Beschwerde gegen die Konkursandrohung erhoben (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_250/2024 vom 6. September 2024 E. 4.4.3).