auch auf digitalisierte Unterschriften. Damit in Einklang steht die Weisung der Dienststelle Oberaufsicht für Schuldbetreibung und Konkurs Nr. 3 bezüglich Zahlungsbefehl 2016 und weitere Formulare, welche ebenfalls vorsieht, dass anstelle der eigenhändigen Unterschrift eines hierzu befugten Beamten oder Angestellten des Betreibungsamtes eine Faksimileunterschrift zulässig ist (Ziff. 21; vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 5A_729/2023 vom 8. Dezember 2023 E. 2).