1.4.2 Unterliegt der Schuldner der Konkursbetreibung, so droht ihm das Betreibungsamt nach Empfang des Fortsetzungsbegehrens unverzüglich den Konkurs an (Art. 159 SchKG). Art. 6 der Verordnung über die im Betreibungs- und Konkursverfahren zu verwendenden Formulare und Register sowie die Rechnungsführung (VFRR) bestimmt, dass die Formulare – zu denen auch die Konkursandrohung gehört – von den nach den kantonalen Vorschriften hierzu befugten Beamten oder Angestellten des Betreibungs- bzw. Konkursamtes zu unterzeichnen sind und dabei Faksimilestempel verwendet werden dürfen.