8a Abs. 3 SchKG zu beachten, wonach Ämter Dritten von einer Betreibung keine Kenntnis geben, wenn die Betreibung nichtig ist oder aufgrund einer Beschwerde oder eines gerichtlichen Entscheids aufgehoben worden ist (lit. a), der Schuldner mit einer Rückforderungsklage obsiegt hat (lit. b), der Gläubiger die Betreibung zurückgezogen hat (lit. c) oder der Schuldner nach Ablauf einer Frist von drei Monaten seit der Zustellung ein entsprechendes Gesuch gestellt hat und der Gläubiger den Rechtsvorschlag nicht beseitigt hat (lit. d). Solche Gründe liegen hier nicht vor.