Diesem Antrag kann nicht entsprochen werden. Wie mehrfach dargelegt, ist der Entscheid des Einzelrichters am Kantonsgericht Zug vom 23. April 2024, worin dem Beschwerdeführer die Gerichtskosten von CHF 300.00 auferlegt wurden, in Rechtskraft erwachsen (Verfahren ER 2024 166). Folglich schuldet der Beschwerdeführer dem Kanton Zug, vertreten durch die Gerichtskasse des Kantons Zug, CHF 300.00 nebst Zins und es besteht kein Anlass, die Gerichtskasse anzuweisen, das Betreibungsbegehren zurückzuziehen. Sodann ist Art. 8a Abs. 3