1.2 Der Beschwerdeführer moniert zudem, die Konkursandrohung sei erlassen worden, bevor das Obergericht im Verfahren BZ 2025 40 entschieden habe. Dadurch sei er "genötigt" worden, gegen die Konkursandrohung Beschwerde zu führen (act. 1 S. 4). Die mit der vorliegenden Beschwerde angefochtene Konkursandrohung betrifft die Betreibung Nr. D.________ des Betreibungsamtes B.________ (vgl. act. 1/1). Demgegenüber geht es im Beschwerdeverfahren BZ 2025 40 um die Betreibung Nr. E.________ des Betreibungsamtes B.________. Vor diesem Hintergrund ist nicht ersichtlich, inwiefern der Be- Seite 4/6