Zu diesem Zweck befindet das Gericht darüber, ob ein für die Rechtsöffnung genügender Titel vorliegt (vgl. BGE 148 III 30 E. 2.2). Vorliegend beruht die Forderung der Gerichtskasse auf einem vollstreckbaren gerichtlichen Entscheid. Gestützt darauf konnte die Gerichtskasse beim Rechtsöffnungsrichter die Aufhebung des Rechtsvorschlags (definitive Rechtsöffnung) verlangen (vgl. Art. 80 Abs. 1 SchKG).